Sehen wir uns hierzu einige Beispiele an, bei denen genau diese Frage zum Streitthema zwischen Vermietern und Mietern wurde. Bitte beachten Sie, dass genannte Fälle und mögliche Urteile in unseren Blog-Beiträgen keineswegs Gültigkeit auf Verallgemeinerung haben!
Umlagefähig oder Selbstzahler?
Als Immobilienbesitzer fallen häufig Kosten an, so zum Beispiel auch jene für die Pflanzenpflege. Durchaus müssen aber auch, schon gemäß der Verkehrssicherungspflicht gegenüber den Mietern, Baumfällarbeiten durchgeführt werden. Oft stellt sich hier die Frage, ob der Vermieter die dafür anfallenden Kosten als Umlage den Mietern in der Betriebskostenabrechnung aufführen darf? Verschiedene Amtsgerichte sind der Auffassung, dass der Lohn für den Holzfäller eben nicht umlagefähig ist.
Unterschied Gartenpflege zu Baumfällarbeiten
Grundsätzlich ist es dem Vermieter möglich, Ausgaben für Gartenpflege über die Betriebskosten auf seine Mieter umzulegen. Entscheidend hierfür ist die Tatsache, dass dies laufende Kosten sind. Um Ausgaben als „laufend“ zu kennzeichnen, ist ein mehrjähriger Turnus dieser notwendig. Dies ist also bei Fällarbeiten nicht gegeben, womit dies der entscheidende Unterschied zur kontinuierlichen Gartenpflege ist.
Streitfall vor Gericht
Vermieter und Mieter stritten vor einem Amtsgericht. Grundlage war die Betriebskostenabrechnung, in der der Eigenheimbesitzer Mehrkosten für das Fällen zweier Bäume, die sich auf seinem Grundstück befanden, als laufende Gartenpflegekosten deklarierte. Und auf die Mieter umgelegt hat. Fällig wurden 50,45 Euro, die jene Partei nicht bereit waren zu zahlen. Das Gericht gab den Mietern Recht. „Laut Gesetz seien nur Betriebskosten umlegbar, die dem Eigentümer laufend entstehend“, urteilte der zuständige Richter.
Keine Ausnahme bei Verkehrssicherungspflicht
Ein weiteres Amtsgericht befasste sich mit der Klage, bei der die Vermieterin Kosten für eine Baumfällung in Höhe von 2.200 Euro via Betriebskostenabrechnung auf ihre Mieter umgelegt hatte. Zwar war die Fällung von der Gemeinde auf Grund bestehender Baumschutzverordnungen vorgeschrieben worden, doch auch dies stellt keine Ausnahme dar. Bereits die regelmäßig lange Lebensdauer von Bäumen spricht nach Auffassung des Gerichts gegen die Verwendung des Begriffs „laufende“ Kosten.
So könne man getrost verneinen, dass bei einer 65 Jahre alten Esche, wie in diesem Fall, die Rede von laufenden Kosten für Fällarbeiten – nach — eben 65 Jahren sei! In dieser Auseinandersetzung war es laut Gericht zudem nicht mit dem sozialen Mietrecht vereinbar, wenn Vermietern zwar in der Erhöhung ihrer Mieten Grenzen gesetzt sind, sie aber dann dem Mieter unvorhersehbar hohe Kosten für das Fällen altersschwacher Bäume verbuchen könnten. Konkret ging es hierbei sogar um eine Höhe, die eine Monatsmiete deutlich überschreitet.