Pro­thesen jeg­licher Art erleichtern nicht nur den Alltag der­je­nigen, die auf sie ange­wiesen sind, in der Anschaffung sind sie zudem durchaus hoch­preisig. Besonders ärgerlich also, wenn eine solche Pro­these, in diesem Fall eine Zahn­pro­these, ver­se­hentlich ent­sorgt, ja gar ver­brannt wird.

Eine ältere Dame war durch Krankheit ans Bett gebunden, als ihr Sohn und dessen Lebens­ge­fährtin sie besuchten. Der guten Ordnung und Hygiene wegen, räumte die Part­nerin die auf dem Nacht­tisch neben dem Bett gebrauchten Papier­ta­schen­tücher auf und ent­sorgte diese kur­zerhand im Ofen. Dadurch ent­fachte sie nicht nur ein Feuer, sondern auch einen lodernden Rechts­streit innerhalb der eigenen Familie.

Scha­dens­er­satz­klage wegen ver­brannter Zahnprothese

Der oben beschriebene Vorfall sorgte also dafür, dass die ans Bett gebundene Dame ihre Schwie­ger­tochter in spe nun auf Scha­dens­ersatz ver­klagte, schließlich habe sie die Pro­these ent­sorgt und for­derte satte 12.000 EUR vor einem Lan­des­ge­richt ein. Nachdem sie dort ver­loren hatte, legte sie vor einem OLG Berufung ein. Erfolglos.

Dif­fizile Gefäl­lig­keiten im Familienkreis

Kommt es bei Gefäl­lig­keiten zu einem Schaden für den, dem eigentlich Gutes getan werden sollte, ist die Frage der Haftung besonders dif­fizil und heikel, nicht zuletzt im Fami­li­en­kreis. Dennoch kamen die Gerichte zu dem Schluss, dass die Schwie­ger­tochter die gebrauchten Papier­ta­schen­tücher vor dem Ent­sorgen nicht son­derlich nach etwaigen Gegen­ständen hätte unter­suchen müssen. Dass die Klä­gerin in ein solches ihre Zahn­pro­these wickelte, kann der jungen Dame nicht zum Vorwurf gemacht werden. Diese gab nämlich an, auf Grund der Hygiene die Taschen­tücher so wenig wie möglich berührt zu haben. Die Ent­sorgung der Tücher in den Ofen fanden die Richter mit Blick auf Keime völlig in Ordnung.

Ver­schulden bei der Klä­gerin selbst

Laut der zustän­digen Richter sei die Klä­gerin für diesen Vorfall mit­ver­ant­wortlich. Sie sahen in ihrem Handeln eine grobe Fahr­läs­sigkeit, da sie die Pro­these nicht in ein benutztes Taschentuch hätte legen müssen. Zudem sei sie vor Ort gewesen, als die Schwie­ger­tochter mit dem Auf­räumen begann. Demnach hätte sie zu jederzeit ein­schreiten und sie auf­halten können.

Das OLG kam zu dem Schluss, dass die junge Dame nur für grobe Fahr­läs­sigkeit und Vorsatz haftbar gemacht werden könne, was in diesem Fall und unter jenen Umständen nicht ein­ge­treten sei.