Prothesen jeglicher Art erleichtern nicht nur den Alltag derjenigen, die auf sie angewiesen sind, in der Anschaffung sind sie zudem durchaus hochpreisig. Besonders ärgerlich also, wenn eine solche Prothese, in diesem Fall eine Zahnprothese, versehentlich entsorgt, ja gar verbrannt wird.
Eine ältere Dame war durch Krankheit ans Bett gebunden, als ihr Sohn und dessen Lebensgefährtin sie besuchten. Der guten Ordnung und Hygiene wegen, räumte die Partnerin die auf dem Nachttisch neben dem Bett gebrauchten Papiertaschentücher auf und entsorgte diese kurzerhand im Ofen. Dadurch entfachte sie nicht nur ein Feuer, sondern auch einen lodernden Rechtsstreit innerhalb der eigenen Familie.
Schadensersatzklage wegen verbrannter Zahnprothese
Der oben beschriebene Vorfall sorgte also dafür, dass die ans Bett gebundene Dame ihre Schwiegertochter in spe nun auf Schadensersatz verklagte, schließlich habe sie die Prothese entsorgt und forderte satte 12.000 EUR vor einem Landesgericht ein. Nachdem sie dort verloren hatte, legte sie vor einem OLG Berufung ein. Erfolglos.
Diffizile Gefälligkeiten im Familienkreis
Kommt es bei Gefälligkeiten zu einem Schaden für den, dem eigentlich Gutes getan werden sollte, ist die Frage der Haftung besonders diffizil und heikel, nicht zuletzt im Familienkreis. Dennoch kamen die Gerichte zu dem Schluss, dass die Schwiegertochter die gebrauchten Papiertaschentücher vor dem Entsorgen nicht sonderlich nach etwaigen Gegenständen hätte untersuchen müssen. Dass die Klägerin in ein solches ihre Zahnprothese wickelte, kann der jungen Dame nicht zum Vorwurf gemacht werden. Diese gab nämlich an, auf Grund der Hygiene die Taschentücher so wenig wie möglich berührt zu haben. Die Entsorgung der Tücher in den Ofen fanden die Richter mit Blick auf Keime völlig in Ordnung.
Verschulden bei der Klägerin selbst
Laut der zuständigen Richter sei die Klägerin für diesen Vorfall mitverantwortlich. Sie sahen in ihrem Handeln eine grobe Fahrlässigkeit, da sie die Prothese nicht in ein benutztes Taschentuch hätte legen müssen. Zudem sei sie vor Ort gewesen, als die Schwiegertochter mit dem Aufräumen begann. Demnach hätte sie zu jederzeit einschreiten und sie aufhalten können.
Das OLG kam zu dem Schluss, dass die junge Dame nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz haftbar gemacht werden könne, was in diesem Fall und unter jenen Umständen nicht eingetreten sei.