Schleswig-Holstein – des Jägers letztes Halali nach der eigenen Drückjagd. Ein Jagdleiter war angeklagt, nachdem er auf seiner Jagd Hunde für die Nachsuche einsetzte, die nicht entsprechend ausgebildet waren.
Zweck der Nachsuche
Wie der Name bereits sagt, geht es bei einer Nachsuche darum, verletztes Wild mit dafür ausgebildeten Hunden zu suchen, um sie von möglichen Schmerzen zu erlösen. Dies stellt eine immense Bedeutung dar, denn der Waidmann hat stets ein großes Interesse daran, dass Wild keinem Leid ausgesetzt ist. Um die Chance zu erhöhen, das Tier schnellstmöglich zu finden und um die Zeit der Suche zu verkürzen, werden Hunde extra für diese Zwecke ausgebildet. Um grundsätzlich einen Hund als Jagdhund eintragen und führen zu können, muss sich dieser samt seines Hundeführers der sogenannten Jagdgebrauchshundeprüfung unterziehen. Und bestehen. In diesem Fall wurde eines der verletzten Tiere zu einem sehr späten Zeitpunkt, ein anderes erst am Folgetag der Drückjagd gefunden.
Rechtmäßigkeit des Jagdscheinentzugs
Der Jäger erhob Widerspruch, das zuständige Gericht wies dies jedoch ab und urteilte gegen den Angeklagten. Der Entzug sei unter Berufung des Bundesjagdgesetzes rechtmäßig, da für die Nachsuche auf der Drückjagd keine brauchbaren Jagdhunde verwendet wurden. Eine fachgerechte Nachsuche war demnach zu keiner Zeit gegeben, was ihn in Verbindung mit dem Landesjagdgesetz in Bedrängnis brachte. Dieser Verstoß sei insofern grob zu werten, da durch den Einsatz unausgebildeter Hunde zwei verletzte Tiere erst viel später beziehungsweise am Folgetag gefunden werden konnten.
Große Verantwortung
Das Image der Jäger ist in der heutigen Zeit bei vielen Menschen recht umstritten. Es sei erwähnt, dass die Ausübung dieser waidmännischen Passion eine große Verantwortung mit sich zieht und es viele Gründe gibt, weshalb der Jagdschein entzogen werden kann. So kann eben bereits der Einsatz falscher Hunde zum Entzug der Lizenz führen, mag der Waidmann noch so viel Erfahrung, Leidenschaft und Herz für seine Sache haben. Oberstes Gebot für den Jäger: immer im Sinne des Wildes und der Natur handeln.