Der Köder muss dem Fisch schmecken, nicht dem Angler. Der ver­meint­liche Aus­schluss beim Fischen schmeckte jedoch einer Dame nicht, die im Fischer­tags­verein Mit­glied ist. So ent­flammte ein Streit im Zuge der Gleich­be­handlung. Ange­klagt war ein gemein­nüt­ziger Verein, der laut Satzung der Hei­mat­pflege, Hei­mat­kunde, Kultur und dem Umwelt­schutz dient. Die Klä­gerin ist seit 1987 Mit­glied, ein Drittel der Mit­glieder sind Frauen, während innerhalb des Vereins ver­schiedene Grup­pie­rungen exis­tieren. Diese gliedern sich in die der Stadt­bach­fi­scher, die Fischertags- und die Fest­spiel­gruppen. Die Sat­zungs­re­gelung, die Frauen von der Teil­nahme in der Unter­gruppe der Stadt­bach­fi­scher aus­schließt, war nach­träglich im Jahr 1931 ein­ge­führt worden. Seither wurde die Satzung zwar mehrfach geändert, doch fak­tisch haben Frauen seit Gründung des Vereins im Jahr 1900 nie als Fische­rinnen am Fischertag teil­ge­nommen.

Bemü­hungen der Klä­gerin das Wort “männlich” in der Satzung zu streichen, schei­terten zweimal und ihr Antrag zur Teil­nahme am sog. “Fischerkurs” wurde mit der Begründung zurück­ge­wiesen, dass dies nur männ­lichen Mit­gliedern erlaubt sei. Die Klä­gerin war der Ansicht, dass die Nicht­auf­nahme in die Unter­gruppe der Stadt­bach­fi­scher gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz ver­stoße sowie nicht mit dem Ver­eins­zweck und der bean­spruchten Gemein­nüt­zigkeit ver­einbar sei. Der Beklagte war der Auf­fassung, dass wegen des Grund­satzes der Ver­eins­au­to­nomie jeder Verein selbst ent­scheiden könne, welchen Per­sonen er welche Rechte ein­räume. Es handle sich um einen Gesel­lig­keits­verein, sodass keine Grund­rechts­bindung exis­tiere.

Das AG hat der Klage auf Auf­nahme in die Gruppe der Stadt­bach­fi­scher statt­ge­geben. Die hier­gegen gerichtete Berufung des Beklagten blieb vor dem zustän­digen Gericht erfolglos. Der Anspruch der Klä­gerin ergibt wegen eines Ver­stoßes des Beklagten gegen das Recht der Ver­eins­mit­glieder auf Gleichbehandlung.