Der Köder muss dem Fisch schmecken, nicht dem Angler. Der vermeintliche Ausschluss beim Fischen schmeckte jedoch einer Dame nicht, die im Fischertagsverein Mitglied ist. So entflammte ein Streit im Zuge der Gleichbehandlung. Angeklagt war ein gemeinnütziger Verein, der laut Satzung der Heimatpflege, Heimatkunde, Kultur und dem Umweltschutz dient. Die Klägerin ist seit 1987 Mitglied, ein Drittel der Mitglieder sind Frauen, während innerhalb des Vereins verschiedene Gruppierungen existieren. Diese gliedern sich in die der Stadtbachfischer, die Fischertags- und die Festspielgruppen. Die Satzungsregelung, die Frauen von der Teilnahme in der Untergruppe der Stadtbachfischer ausschließt, war nachträglich im Jahr 1931 eingeführt worden. Seither wurde die Satzung zwar mehrfach geändert, doch faktisch haben Frauen seit Gründung des Vereins im Jahr 1900 nie als Fischerinnen am Fischertag teilgenommen.
Bemühungen der Klägerin das Wort “männlich” in der Satzung zu streichen, scheiterten zweimal und ihr Antrag zur Teilnahme am sog. “Fischerkurs” wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass dies nur männlichen Mitgliedern erlaubt sei. Die Klägerin war der Ansicht, dass die Nichtaufnahme in die Untergruppe der Stadtbachfischer gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße sowie nicht mit dem Vereinszweck und der beanspruchten Gemeinnützigkeit vereinbar sei. Der Beklagte war der Auffassung, dass wegen des Grundsatzes der Vereinsautonomie jeder Verein selbst entscheiden könne, welchen Personen er welche Rechte einräume. Es handle sich um einen Geselligkeitsverein, sodass keine Grundrechtsbindung existiere.
Das AG hat der Klage auf Aufnahme in die Gruppe der Stadtbachfischer stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten blieb vor dem zuständigen Gericht erfolglos. Der Anspruch der Klägerin ergibt wegen eines Verstoßes des Beklagten gegen das Recht der Vereinsmitglieder auf Gleichbehandlung.