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NOTARBEREICH

Gern erläutern wir Ihnen vorab die Höhe der zu erwar­tenden Kosten und besprechen
mit Ihnen die Mög­lich­keiten und Moda­li­täten einer Ratenzahlungsvereinbarung.

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Notar­be­reich

Einführung 
Die Ver­gütung für unsere anwalt­liche Tätigkeit richtet sich grund­sätzlich nach dem Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­gesetz (RVG). Dieses legt den Umfang der Ver­gütung ver­bindlich fest. Die Höhe der Anwalts­kosten richtet sich nach dem sog. Gegen­standswert und hängt außerdem vom Umfang sowie Schwie­rigkeit der Tätigkeit ab. 
Erstberatung 
Die Höhe der Kosten für ein erstes münd­liches Bera­tungs­ge­spräch oder eine Aus­kunft richten sich nach dem Umfang der Beratung, Schwie­rigkeit der Sach- und Rechtslage sowie nach dem Streitwert. Die maximale Höhe der Erst­be­ra­tungs­gebühr für Ver­braucher liegt bei 190,00 EUR zzgl. MwSt. Für den Fall, dass Sie uns über die Erst­be­ratung hinaus beauf­tragen, werden die Kosten der Erst­be­ratung auf die nach­fol­gende Tätigkeit angerechnet. 
Gericht­liche Verfahren 
Werden wir in einem gericht­lichen Ver­fahren für Sie tätig, legt das Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­gesetz die Min­dest­ver­gütung ebenso fest, wie die ein­zelnen Gebüh­ren­tat­be­stände, für die eine Ver­gütung geschuldet wird. Die Gebühren sind damit häufig vom Stand des Ver­fahrens abhängig. In einem gericht­lichen Ver­fahren fallen Gerichts- und Anwalts­kosten sowie ggf. Sach­ver­stän­di­gen­kosten oder Kosten für Zeugen an. Dabei gilt grund­sätzlich: Die unter­legene Partei hat sämt­liche Ver­fah­rens­kosten zu tragen. Für den Fall des teil­weisen Obsiegens werden diese Kosten anteils­mäßig gequotelt. 
Beson­derheit: Arbeitsgericht 
Im erst­in­stanz­lichen Ver­fahren vor dem Arbeits­ge­richt gilt eine besondere gesetz­liche Regelung zur Kos­ten­tragung: jede Partei trägt ihre Anwalts­kosten selbst, unab­hängig von Obsiegen und Unterliegen. 
Vergütungsvereinbarung 
Bei Sach­ver­halten beson­deren Umfangs oder beson­derer Schwie­rigkeit, die eine intensive Beratung oder Ver­tretung erfordern, treen wir mit Ihnen eine indi­vi­duelle Ver­gü­tungs­ver­ein­barung in Form eines Pau­schal­ho­norars oder eines Zeitho­norars. In gericht­lichen Ver­fahren dürfen die gesetz­lichen Gebühren jedoch nicht durch Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­rungen unter­schritten werden. 
Rechtsschutzversicherung 
Sollten Sie einen Rechts­schutz­ver­si­che­rungs­vertrag abge­schlossen haben, klären wir gern auf Wunsch vorab für Sie ab, ob und in welcher Höhe Ihre Rechts­schutz­ver­si­cherung die Kosten übernimmt. 
Prozesskostenhilfe 
Sollten Sie nach Ihren per­sön­lichen und wirt­schaft­lichen Ver­hält­nissen nicht in der Lage sein, die Kosten eines gericht­lichen Ver­fahrens auf­zu­bringen, und hat der von Ihnen ange­strebte Prozess Aus­sicht auf Erfolg, haben Sie Anspruch auf Pro­zess­kos­ten­hilfe (in Ver­fahren vor dem Fami­li­en­ge­richt: Ver­fah­rens­kos­ten­hilfe). Ein solcher Anspruch besteht jedoch nicht, wenn eine Rechts­schutz­ver­si­cherung oder eine andere Stelle die Kosten übernimmt. 

Ansprech­partner

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Die Höhe der Kosten für ein erstes münd­liches Bera­tungs­ge­spräch oder eine Aus­kunft richten sich nach dem Umfang der Beratung, Schwie­rigkeit der Sach- und Rechtslage sowie nach dem Streitwert. Die maximale Höhe der Erst­be­ra­tungs­gebühr für Ver­braucher liegt bei 190,00 EUR zzgl. MwSt. Für den Fall, dass Sie uns über die Erst­be­ratung hinaus beauf­tragen, werden die Kosten der Erst­be­ratung auf die nach­fol­gende Tätigkeit angerechnet. 
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KANZ­LEI­MA­NA­GERIN ANGELIKA DRESCHER

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