WEDEGÄRTNER RECHTSANWÄLTE
NOTARBEREICH
Gern erläutern wir Ihnen vorab die Höhe der zu erwartenden Kosten und besprechen
mit Ihnen die Möglichkeiten und Modalitäten einer Ratenzahlungsvereinbarung.
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Sprechen Sie uns an!
< Home > Honorar
Notarbereich
Einführung
Die Vergütung für unsere anwaltliche Tätigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dieses legt den Umfang der Vergütung verbindlich fest. Die Höhe der Anwaltskosten richtet sich nach dem sog. Gegenstandswert und hängt außerdem vom Umfang sowie Schwierigkeit der Tätigkeit ab.
Erstberatung
Die Höhe der Kosten für ein erstes mündliches Beratungsgespräch oder eine Auskunft richten sich nach dem Umfang der Beratung, Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie nach dem Streitwert. Die maximale Höhe der Erstberatungsgebühr für Verbraucher liegt bei 190,00 EUR zzgl. MwSt. Für den Fall, dass Sie uns über die Erstberatung hinaus beauftragen, werden die Kosten der Erstberatung auf die nachfolgende Tätigkeit angerechnet.
Gerichtliche Verfahren
Werden wir in einem gerichtlichen Verfahren für Sie tätig, legt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Mindestvergütung ebenso fest, wie die einzelnen Gebührentatbestände, für die eine Vergütung geschuldet wird. Die Gebühren sind damit häufig vom Stand des Verfahrens abhängig. In einem gerichtlichen Verfahren fallen Gerichts- und Anwaltskosten sowie ggf. Sachverständigenkosten oder Kosten für Zeugen an. Dabei gilt grundsätzlich: Die unterlegene Partei hat sämtliche Verfahrenskosten zu tragen. Für den Fall des teilweisen Obsiegens werden diese Kosten anteilsmäßig gequotelt.
Besonderheit: Arbeitsgericht
Im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht gilt eine besondere gesetzliche Regelung zur Kostentragung: jede Partei trägt ihre Anwaltskosten selbst, unabhängig von Obsiegen und Unterliegen.
Vergütungsvereinbarung
Bei Sachverhalten besonderen Umfangs oder besonderer Schwierigkeit, die eine intensive Beratung oder Vertretung erfordern, treen wir mit Ihnen eine individuelle Vergütungsvereinbarung in Form eines Pauschalhonorars oder eines Zeithonorars. In gerichtlichen Verfahren dürfen die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch Vergütungsvereinbarungen unterschritten werden.
Rechtsschutzversicherung
Sollten Sie einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen haben, klären wir gern auf Wunsch vorab für Sie ab, ob und in welcher Höhe Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt.
Prozesskostenhilfe
Sollten Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sein, die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens aufzubringen, und hat der von Ihnen angestrebte Prozess Aussicht auf Erfolg, haben Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe (in Verfahren vor dem Familiengericht: Verfahrenskostenhilfe). Ein solcher Anspruch besteht jedoch nicht, wenn eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle die Kosten übernimmt.
Ansprechpartner
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Die Vergütung für unsere anwaltliche Tätigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dieses legt den Umfang der Vergütung verbindlich fest. Die Höhe der Anwaltskosten richtet sich nach dem sog. Gegenstandswert und hängt außerdem vom Umfang sowie Schwierigkeit der Tätigkeit ab.
Erstberatung
Die Höhe der Kosten für ein erstes mündliches Beratungsgespräch oder eine Auskunft richten sich nach dem Umfang der Beratung, Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie nach dem Streitwert. Die maximale Höhe der Erstberatungsgebühr für Verbraucher liegt bei 190,00 EUR zzgl. MwSt. Für den Fall, dass Sie uns über die Erstberatung hinaus beauftragen, werden die Kosten der Erstberatung auf die nachfolgende Tätigkeit angerechnet.
Gerichtliche Verfahren
Werden wir in einem gerichtlichen Verfahren für Sie tätig, legt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Mindestvergütung ebenso fest, wie die einzelnen Gebührentatbestände, für die eine Vergütung geschuldet wird. Die Gebühren sind damit häufig vom Stand des Verfahrens abhängig. In einem gerichtlichen Verfahren fallen Gerichts- und Anwaltskosten sowie ggf. Sachverständigenkosten oder Kosten für Zeugen an. Dabei gilt grundsätzlich: Die unterlegene Partei hat sämtliche Verfahrenskosten zu tragen. Für den Fall des teilweisen Obsiegens werden diese Kosten anteilsmäßig gequotelt.
Besonderheit: Arbeitsgericht
Im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht gilt eine besondere gesetzliche Regelung zur Kostentragung: jede Partei trägt ihre Anwaltskosten selbst, unabhängig von Obsiegen und Unterliegen.
Vergütungsvereinbarung
Bei Sachverhalten besonderen Umfangs oder besonderer Schwierigkeit, die eine intensive Beratung oder Vertretung erfordern, treen wir mit Ihnen eine individuelle Vergütungsvereinbarung in Form eines Pauschalhonorars oder eines Zeithonorars. In gerichtlichen Verfahren dürfen die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch Vergütungsvereinbarungen unterschritten werden.
Rechtsschutzversicherung
Sollten Sie einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen haben, klären wir gern auf Wunsch vorab für Sie ab, ob und in welcher Höhe Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt.
Prozesskostenhilfe
Sollten Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sein, die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens aufzubringen, und hat der von Ihnen angestrebte Prozess Aussicht auf Erfolg, haben Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe (in Verfahren vor dem Familiengericht: Verfahrenskostenhilfe). Ein solcher Anspruch besteht jedoch nicht, wenn eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle die Kosten übernimmt.
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KANZLEIMANAGERIN ANGELIKA DRESCHER
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