Anwalt für Erbrecht in Melle
Jeder Erbfall ist anders. Das liegt nicht nur daran, dass das Erbrecht ein umfangsreiches und kompliziertes Rechtsgebiet ist. Jeder Erbfall wird durch die persönliche Betroffenheit der Beteiligten geprägt. Daher wird bei uns jedes erbrechtliche Mandat individuell betrachtet und mit Ihnen die für Sie passende Strategie erarbeitet. Wir beraten und vertreten Sie sowohl präventiv als auch bei streitigen Auseinandersetzungen vor und nach Eintritt des Erbfalles.
Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge tritt immer dann ein, wenn ein Erblasser keine Verfügung von Todes wegen, also kein wirksames Testament oder Erbvertrag hinterlassen hat. Wir beraten Sie hinsichtlich Ihrer Erbenstellung, welche Schritte Sie nach dem Anfall der Erbschaft unternehmen müssen und was für Folgen Sie treffen können. Wir vertreten Sie auch in Erbscheinsverfahren oder streitigen Verfahren zur Feststellung Ihrer Erbenstellung.
Erbengemeinschaft
Mehrere Miterben bilden eine Erbengemeinschaft. Vordringliche Hauptaufgabe dieser Gemeinschaft ist die Verwertung des Nachlasses. Dies kann vor allem bei unbekannten oder unliebsamen Miterben ein schwieriges Unterfangen darstellen. Wir beraten Sie hinsichtlich Ihrer Rechte und Pflichten als Miterbe und treten für Sie mit den übrigen Miterben in Kontakt, um eine möglichst einvernehmliche Lösung der Auseinandersetzung zu finden. Lässt sich dies nicht erreichen, setzen wir Ihre Interessen gegenüber der Erbengemeinschaft durch.
Erbengemeinschaft
Mehrere Miterben bilden eine Erbengemeinschaft. Vordringliche Hauptaufgabe dieser Gemeinschaft ist die Verwertung des Nachlasses. Dies kann vor allem bei unbekannten oder unliebsamen Miterben ein schwieriges Unterfangen darstellen. Wir beraten Sie hinsichtlich Ihrer Rechte und Pflichten als Miterbe und treten für Sie mit den übrigen Miterben in Kontakt, um eine möglichst einvernehmliche Lösung der Auseinandersetzung zu finden. Lässt sich dies nicht erreichen, setzen wir Ihre Interessen gegenüber der Erbengemeinschaft durch.
Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
Mit dem Eintritt des Erbfalls fällt die Erbschaft von Gesetzes wegen an. Einer besonderen Annahmeerklärung bedarf es nicht. Sofern die Erbschaft nicht gewollt ist, muss die Erbschaft mittels einer Ausschlagungserklärung ausgeschlagen werden. Anlass hierfür besteht beispielsweise, wenn der Nachlass überschuldet ist oder Sie als Erbe Sozialleistungen empfangen. Wir beraten Sie, welche Konsequenzen mit der Ausschlagung oder einer Annahme einer Erbschaft einhergehen und welche Fristen Sie beachten müssen.
Pflichtteil
Auch wenn der Erblasser durch eine Verfügung von Todes Erben einsetzt, verbleibt den nächsten Angehörigen ein Mindestanteil am Nachlass, der sog. Pflichtteil. Als Pflichtteilsberechtigter vertreten wir Sie sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich bei der Geltendmachung Ihrer Pflichtteilsansprüche. Als in Anspruch genommener Erbe prüfen wir für Sie u.a. Pflichtteilsforderungen und unterstützen Sie bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses.
Pflichtteil
Auch wenn der Erblasser durch eine Verfügung von Todes Erben einsetzt, verbleibt den nächsten Angehörigen ein Mindestanteil am Nachlass, der sog. Pflichtteil. Als Pflichtteilsberechtigter vertreten wir Sie sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich bei der Geltendmachung Ihrer Pflichtteilsansprüche. Als in Anspruch genommener Erbe prüfen wir für Sie u.a. Pflichtteilsforderungen und unterstützen Sie bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses.
Vermächtnis
Mit einem Vermächtnis wendet ein Erblasser einer bedachten Person einen Vermögensgegenstand zu ohne diese als Erbe einzusetzen. Der Bedachte hat als sog. Vermächtnisnehmer einen Anspruch gegen den Erben oder gegen die Erbengemeinschaft auf Leistung des vermachten Gegenstandes. Wir beraten Sie hinsichtlich Ihres Anspruchs und vertreten Sie sowohl bei der außergerichtlichen als bei der gerichtlichen Durchsetzung. Sind Sie als Erbe mit einem Vermächtnis beschwert, können sich hieraus erhebliche Nachteile für Sie ergeben, wenn Sie dieses uneingeschränkt erfüllen. Wir prüfen, welche Einwendungen Sie gegen das Vermächtnis erheben können.
Erbschaftsteuer
Eine Erbschaftsteuer fällt grundsätzlich bei jedem Erwerb von Todes wegen, also immer dann, wenn Sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag einen Vermögensgegenstand erhalten, an. Es existiert jedoch eine Vielzahl von Fällen, in denen der Erwerb von der Erbschaftsteuer befreit ist oder aufgrund von Freibeträgen keine anfällt.
Erbschaftsteuer
Eine Erbschaftsteuer fällt grundsätzlich bei jedem Erwerb von Todes wegen, also immer dann, wenn Sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag einen Vermögensgegenstand erhalten, an. Es existiert jedoch eine Vielzahl von Fällen, in denen der Erwerb von der Erbschaftsteuer befreit ist oder aufgrund von Freibeträgen keine anfällt.
Sozialrechtliche Bezüge zum Erbrecht
Wenn Sie als Erbe Sozialleistungen beziehen, kann es sein, dass Ihre Erb- oder Pflichtteilsansprüche auf den Sozialleistungsträger übergehen oder Sie Ihren Sozialleistungsanspruch verlieren. Hat der Erblasser Sozialleistungen bezogen, können Regressansprüche gegen die Erben entstehen. Wir beraten Sie, ob und wie Sie einen Übergang oder eine Inanspruchnahme vermeiden können.
Familienrechtliche Bezüge
Wenn sich familiäre Verhältnisse, bspw. durch ein Scheidungsverfahren, eine Adoption oder die Gründung einer Patchwork-Familie, ändern, kann dies zu einer Änderung der Beteiligung an der Erbschaft als Erbe oder Pflichtteilsberechtigter führen. Hier gilt es zu prüfen, ob die
gesetzliche Regelungen oder bereits getroffene testamentarische Anordnungen noch immer der aktuellen Familiensituation entsprechen oder angepasst werden müssen.
Familienrechtliche Bezüge
Wenn sich familiäre Verhältnisse, bspw. durch ein Scheidungsverfahren, eine Adoption oder die Gründung einer Patchwork-Familie, ändern, kann dies zu einer Änderung der Beteiligung an der Erbschaft als Erbe oder Pflichtteilsberechtigter führen. Hier gilt es zu prüfen, ob die
gesetzliche Regelungen oder bereits getroffene testamentarische Anordnungen noch immer der aktuellen Familiensituation entsprechen oder angepasst werden müssen.
Ansprechpartner
Verena Petermann
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Verkehrsrecht
Nele Groenewold
Rechtsanwältin
Tätigkeitsschwerpunkte:
Erbrecht | Familienrecht