In Zeiten des Lockdowns sehnen sich nahezu alle Menschen nach einem frischen Haarschnitt beim Friseur ihres Vertrauens. Geduld ist gefragt, denn über viele Wochen hinweg ist der Gang zum Hairstylisten nicht möglich. Ein Verwaltungsgericht sah sich mit der Frage konfrontiert, ob zu diesen Zeiten der klassische Hundefriseur öffnen darf oder nicht.
Zwischen den Jahren 2020 und 2021 hatte eine Hundefriseurin auf dem Amt ihrer Stadt nachgefragt , ob es gestattet sei, nach den Regelungen des verschärften Lockdowns ihren Hundefrisörsalon zu öffnen. Als Rückmeldung seitens der Stadt hieß es: „Gemäß der regionalen Corona-Schutzverordnung ist das öffentliche Leben bis auf die Versorgung mit Lebensmitteln und wichtigen Gütern des täglichen Bedarfs komplett heruntergefahren. Von der Schließung sei daher auch der Hundefriseur betroffen.“
Dies sah das zuständige Verwaltungsgericht anders
Die Salonbesitzerin wies darauf hin, dass lediglich Dienst- und Handwerksleistungen untersagt seien, bei denen der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden könne und reichte Klage ein. Sie gab an, dass die notwendige Distanz in ihrem Hundesalon ohne weiteres einzuhalten sei und dass darüber hinaus die Hunde bereits an der Tür des Hundesalons in Empfang genommen würden, um einen weiteren Kontakt im engen Salon zu vermeiden.
Tierisches Privileg zur Fell- und Krallenpflege
Für das zuständige Gericht waren die Argumente schlüssig, da die Maßnahmen der Inhaberin zur Vermeidung jeglicher Risiken plausibel seine. Geschlossen seien diejenigen Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe, in denen ein Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Anstelle dessen ist es zum Beispiel für Kfz-Werkstätten unter bestimmten Voraussetzungen möglich, geöffnet zu haben. Darunter fällt vor allem auch der Salon der Hundefriseurin, da hier kein direkter Kontakt beziehungsweise Dienst am Menschen stattfindet, sondern durch die Tätigkeiten am Hund kein unmittelbares Risiko zur Ansteckung auf Grund des Mindestabstands besteht. Somit ist für das zuständige Gericht kein Grund gegeben, den Salon unter diesen Bestimmungen zu schließen.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. (VG Münster, Beschluss v. 11.1.2021, 5 L 7/21)
Anmerkung:
Bundesweit haben Friseure im strengen Corona-Lockdown seit Wochen geschlossen. Dies sehen die Coronaschutzverordnungen sämtlicher Länder auf der Grundlage der Beschlüsse der Ministerpräsidenten der Länder und der Kanzlerin vom Dezember 2020 und Januar 2021 vor. Eilanträge von Erbringern körpernaher Dienstleistungen auf Außervollzugsetzung solcher Anordnungen wurden bisher von den Gerichten abgewiesen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 4.11.2020, OVG 11 S 94/20). Die Entscheidung des VG Münster führt nun zu dem auf den ersten Blick kurios erscheinenden Ergebnis einer Privilegierung von Hundefriseuren. Auf den zweiten Blick ist der Entscheidung des VG jedoch eine innere Logik nicht abzusprechen, da die Abstands- und die Hygieneregeln bei entsprechender Vorsorge in einem Hundefrisiersalon eingehalten werden können. Ob die Entscheidung Signalwirkung über die Grenzen des Landes NRW hinaus haben und dies von den Gerichten in anderen Bundesländern ebenso gesehen wird, bleibt abzuwarten.
Quelle: haufe.de