In Zeiten des Lock­downs sehnen sich nahezu alle Men­schen nach einem fri­schen Haar­schnitt beim Friseur ihres Ver­trauens. Geduld ist gefragt, denn über viele Wochen hinweg ist der Gang zum Hairsty­listen nicht möglich. Ein Ver­wal­tungs­ge­richt sah sich mit der Frage kon­fron­tiert, ob zu diesen Zeiten der klas­sische Hun­de­friseur öffnen darf oder nicht.

Zwi­schen den Jahren 2020 und 2021 hatte eine Hun­de­fri­seurin auf dem Amt ihrer Stadt nach­ge­fragt , ob es gestattet sei, nach den Rege­lungen des ver­schärften Lock­downs ihren Hun­de­fri­sör­salon zu öffnen. Als Rück­meldung seitens der Stadt hieß es: „Gemäß der regio­nalen Corona-Schutz­ver­ordnung ist das öffent­liche Leben bis auf die Ver­sorgung mit Lebens­mitteln und wich­tigen Gütern des täg­lichen Bedarfs kom­plett her­un­ter­ge­fahren. Von der Schließung sei daher auch der Hun­de­friseur betroffen.“

Dies sah das zuständige Ver­wal­tungs­ge­richt anders

Die Salon­be­sit­zerin wies darauf hin, dass lediglich Dienst- und Hand­werks­leis­tungen untersagt seien, bei denen der Min­dest­ab­stand von 1,5 m nicht ein­ge­halten werden könne und reichte Klage ein. Sie gab an, dass die not­wendige Distanz in ihrem Hun­de­salon ohne wei­teres ein­zu­halten sei und dass darüber hinaus die Hunde bereits an der Tür des Hun­de­salons in Empfang genommen würden, um einen wei­teren Kontakt im engen Salon zu vermeiden.

Tie­ri­sches Pri­vileg zur Fell- und Krallenpflege

Für das zuständige Gericht waren die Argu­mente schlüssig, da die Maß­nahmen der Inha­berin zur Ver­meidung jeg­licher Risiken plau­sibel seine. Geschlossen seien die­je­nigen Hand­werks- und Dienst­leis­tungs­be­triebe, in denen ein Min­dest­ab­stand nicht ein­ge­halten werden kann. Anstelle dessen ist es zum Bei­spiel für Kfz-Werk­stätten unter bestimmten Vor­aus­set­zungen möglich, geöffnet zu haben. Dar­unter fällt vor allem auch der Salon der Hun­de­fri­seurin, da hier kein direkter Kontakt bezie­hungs­weise Dienst am Men­schen statt­findet, sondern durch die Tätig­keiten am Hund kein unmit­tel­bares Risiko zur Anste­ckung auf Grund des Min­dest­ab­stands besteht. Somit ist für das zuständige Gericht kein Grund gegeben, den Salon unter diesen Bestim­mungen zu schließen.

Der Beschluss ist noch nicht rechts­kräftig. (VG Münster, Beschluss v. 11.1.2021, 5 L 7/21)

Anmerkung:

Bun­desweit haben Fri­seure im strengen Corona-Lockdown seit Wochen geschlossen. Dies sehen die Coro­na­schutz­ver­ord­nungen sämt­licher Länder auf der Grundlage der Beschlüsse der Minis­ter­prä­si­denten der Länder und der Kanz­lerin vom Dezember 2020 und Januar 2021 vor. Eil­an­träge von Erbringern kör­per­naher Dienst­leis­tungen auf Außer­voll­zug­setzung solcher Anord­nungen wurden bisher von den Gerichten abge­wiesen (OVG Berlin-Bran­denburg, Beschluss v. 4.11.2020, OVG 11 S 94/20). Die Ent­scheidung des VG Münster führt nun zu dem auf den ersten Blick kurios erschei­nenden Ergebnis einer Pri­vi­le­gierung von Hun­de­fri­seuren. Auf den zweiten Blick ist der Ent­scheidung des VG jedoch eine innere Logik nicht abzu­sprechen, da die Abstands- und die Hygie­ne­regeln bei ent­spre­chender Vor­sorge in einem Hun­de­fri­sier­salon ein­ge­halten werden können. Ob die Ent­scheidung Signal­wirkung über die Grenzen des Landes NRW hinaus haben und dies von den Gerichten in anderen Bun­des­ländern ebenso gesehen wird, bleibt abzuwarten.

Quelle: haufe.de